Allgemeine Geschäftsbedingungen
Baustoffe Zeißler GmbH & Co. KG
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für AGB unserer Lieferanten. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
II. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mündlich (auch fernmündlich) oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax oder E-Mail) zustande. Soweit keine Auftragsbestätigung erfolgt durch Übergabe des Lieferscheins oder der Rechnung.
Frachtkosten sind nicht in den Preisen enthalten und werden gesondert berechnet.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -Senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten) kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.
2. Lieferung
Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
Der Vertragspartner hat angelieferte Ware unverzüglich, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau auf Vollständigkeit, offensichtliche Transportschäden und Mängel oder Falschlieferungen zu untersuchen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.
Transportschäden sind sofort gegenüber dem Fahrer anzuzeigen.
Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
Durch die Unterschrift auf dem Lieferschein wird bestätigt, dass keine offensichtlichen Transportschäden vorliegen. Für Kaufleute gilt dies auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, soweit diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind.
Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in tauschfähigem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut.
3. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Kunde weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Drei Bankarbeitstage vor dem Einzug wird der Kunde über den Einzug informiert werden (Pre-Notification). Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, kann er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Dabei gelten die mit seinem Geldinstitut vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, ist eine Rückbuchung nicht möglich. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurden.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Entsprechende gilt unter Kaufleuten für das Zurückbehaltungsrecht.
III. Gewährleistung
1. Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung getroffen wurde.
2. Schäden die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden sind unverzüglich unter Angabe der verarbeitenden Ware anzuzeigen.
3. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt verjähren die Ansprüche aufgrund eines Mangels bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen das BGB.
2. Im Geschäftsverkehr mit Unterhemen gelten ergänzend folgend Bestimmungen.
a) Die Rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen beim Verkäufer gerügt hat.
b) Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder eine Garantie für Beschaffenheit vor.
c) Im Übrigen gelten §§ 377 ff HGB.
IV. Sonstige Haftung
1. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten ist darüber hinaus nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
2. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
3. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
4. Jegliche Schadensersatzhaftung des Verkäufers ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.
5. Schadensersatzansprüche aus der Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
6. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
7. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie oder bei grobem Verschulden des Verkäufers.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
2. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt gelten folgende ergänzende Bestimmungen:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt, der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein.
b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. V. 2. a) S. 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß V. 2. c) S. 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. V. 2. c) S. 2 und 3 gelten entsprechend.
e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. V. 2. c) S. 2 und 3 gelten entsprechend.
f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von V. 2. c) d) und e) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
j) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 10 % so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
VI. Widerrufsrecht
1. Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über welches im Folgenden belehrt wird. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt in Bezug auf Waren, die normal mit der Post zurückgesandt werden können (paketversandfähige Waren):